Ein guter Rechtsanwalt ist nicht nur kostbar – er ist auch recht teuer.
Die Rechtsanwaltskosten richten sich in Österreich nach dem sogenannten Rechtsanwaltstarifgesetz und den Honorarkriterien für Rechtsanwälte. Mitunter kann auch eine freie Honorarvereinbarung gewählt werden, sodass der Rechtsanwalt „nach Stunden“ bezahlt wird.
Im Zuge des Erstgesprächs sollte auch über die möglichen Kosten gesprochen werden
In Österreich gilt die freie Honorarvereinbarung – das heißt, dass der Rechtsanwalt die Leistungen als Pauschal- oder auch als Zeithonorar in Rechnung stellen kann. Wurde im Vorfeld keine Vereinbarung getroffen, so orientiert sich der Rechtsanwalt nach dem gesetzlichen Tarif.
Mitunter gibt es auch Vereinbarungen, sodass der Rechtsanwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar in Rechnung stellt. Damit Überraschungen oder Missverständnisse vermieden werden, sollte der Klient schon im Vorfeld mit dem Rechtsanwalt über die möglichen Kosten sprechen. In weiterer Folge ist es ratsam, wenn die Kosten, die im Zuge des Gesprächs vereinbart wurden, schriftlich festgehalten werden.
Das Pauschalhonorar
Der Klient genießt sehr wohl einen Vorteil, wenn er sich für ein Pauschalhonorar entscheidet: Er weiß schon zu Beginn, wie hoch das Honorar des Anwalts sein wird – Überraschungen, wie etwa sehr hohe Honorarnoten – können somit problemlos verhindert werden.
Zu beachten ist jedoch, dass viele Anwälte keine Pauschalvergütung akzeptieren. Schlussendlich weiß der Anwalt nicht, wie lange das Verfahren tatsächlich dauert und welche Leistungen er erbringen muss. Selbst dann, wenn es sich um einen erfahrenen Anwalt handelt, kann dieser nicht sagen, welche Pläne die Gegenseite verfolgt und welcher Mehraufwand dadurch entsteht.
Das Zeithonorar
In der Regel handelt es sich hier um die übliche Bezahlung. Das Gesamthonorar ergibt sich aus der Summe der abzurechnenden Zeiteinheiten. Die Höhe des Honorarsatzes kann jedoch unterschiedlich hoch sein – am Ende sind natürlich die Leistungen, die der Rechtsanwalt erbringt, zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muss im Zuge des Zeithonorars auch eine Aufzeichnungen über seine Leistungen machen – so etwa über den konkreten Zeitaufwand und die tatsächlich durchgeführten Arbeiten.
Die Tarif-Abrechnung
Wurden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen, so rechnet der Anwalt „nach Tarif“ ab – die Grundlage bildet das Rechtsanwaltstarifgesetz.
Mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn sich der Klient für eine Tarifvergütung entscheidet?
Herr A und Rechtsanwalt B treffen keine Honorarvereinbarung – in weiterer Folge kommt es zur Abrechnung „nach Tarif“. Herr A wird von Rechtsanwalt B vor Gericht vertreten; der Fall wird verloren. Herr A bekommt also keinen Schadenersatz in der Höhe von 6.600 Euro.
Der Rechtsanwalt hat Herr A zivilgerichtlich vertreten – für die Klage sind, so das Rechtsanwaltstarifgesetz – 193,50 Euro (Tarifpost A – Streitwert bis 7.270 Euro) zu bezahlen. Nebenleistungen und Umsatzsteuer sind in diesem Betrag jedoch nicht enthalten. Da Herr A das Verfahren jedoch verloren hat, muss er auch die Kosten der Gegenseite übernehmen.
- Einfache Klage (Tarifpost 2): 208,32 Euro
- Tagsatzung (Tarifpost 2): 208,32 Euro
- Umfangreiches Schreiben (Tarifpost 6): 41,04 Euro
- Besprechung (Tarifpost 8/1): 96,60 Euro
Am Ende hat Herr A dem Rechtsanwalt B 554,28 zu bezahlen.
Liegt der Streitwert hingegen bei 25.000 Euro, so müsste Herr A dem Rechtsanwalt 1.461,24 Euro bezahlen.
- Einfache Klage (Tarifpost 2): 555,66 Euro
- Tagsatzung (Tarifpost 2): 555,66 Euro
- Umfangreiches Schreiben (Tarifpost 6): 125,28 Euro
- Besprechung (Tarifpost 8/1): 224,64