Bevor sich der Österreicher selbständig machen kann, muss er ein paar Behördenwege erledigen. An erster Stelle steht das Finanzamt; in weiterer Folge müssen Termine bei der Gewerbebehörde, der Sozialversicherungsanstalt und bei der Standesvertretung (Ärzte-, Wirtschafts- oder Rechtsanwaltskammer) vereinbart werden.
Während der Angestellte nur wenig mit dem Finanzamt zu tun hat, so wird der Selbständige relativ schnell feststellen müssen, dass Unternehmer relativ häufig mit dieser Behörde zu tun haben. Schlussendlich muss der Selbständige die Einkommensteuer (oder auch die Körperschaftsteuer) und auch die Umsatzsteuer selbständig an das Finanzamt entrichten.
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Noch keine Geschäftsidee? – Du möchtest selbständig tätig werden, hast aber noch keine Ahnung in welchem Bereich? Im Ratgeber auf https://sevdesk.at/blog/geschaeftsideen-nebenher-selbststaendig/ gibt es einen tollen Überblick zu verschiedenen möglichen Geschäftsideen.
Mitarbeiter einstellen – Lohnsteuer & Co
Beschäftigt der Selbständige zudem andere Dienstnehmer, so müssen lohnabhängige Abgaben – dazu gehören Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und auch die Kommunalsteuer – geleistet werden. Es können aber auch branchenspezifische Abgaben folgen – dazu gehören etwa die Kammerumlage, die Normverbrauchsabgabe oder auch die Kraftfahrzeugsteuer.
Die steuerlichen Vorteile
Für Neugründungen oder Übertragungen gibt es steuerliche Begünstigungen, die im Neugründungs-Förderungsgesetz (kurz: NeuFöG) zu finden sind. Damit der Selbständige die steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss er verschiedene Voraussetzungen erfüllen:
Betriebsneugründung
- Der Selbständige erzielt Gewinneinkünfte (§ 2 Absatz 3 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988)
- Der Selbständige, der gleichzeitig auch zum Inhaber des Betriebs wird, war bislang noch nie betrieblich tätig
- Der Betrieb wurde neu gegründet; es gab also keinen Wechsel des Betriebsinhabers
- In den ersten elf Monaten gab es keine Änderung des Betriebes und keine Strukturveränderungen
Folgende Kosten entfallen:
- Bundesverwaltungsabgaben und Stempelgebühren
- Die Grunderwerbsteuer, sofern ein Grundstück auf gesellschaftsvertraglicher Basis erworben wurde
- Gerichtsgebühren (Eintrag in das Firmenbuch und/oder Eintrag in das Grundbuch, sofern ein Grundstück erworben wurde)
- Gesellschaftsteuer, sofern die erworbenen Gesellschaftsrechte in Zusammenhang mit der neugegründeten Gesellschaft stehen
- Börsenumsatzsteuer
- Diverse Lohnabgaben (Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Beiträge zum Familienlastenausgleichfonds, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge) werden für zwölf Monate erlassen
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Betriebsübertragung
- Der Betrieb (das kann ein Einzelunternehmen oder auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sein) wird gegen Entgelt oder kostenlos an eine andere Person übertragen
- Es kommt zu einem Wechsel in der Betriebsführung (neuer Inhaber)
- Der Selbständige, der gleichzeitig auch zum Inhaber des Betriebs wird, war bislang noch nie betrieblich tätig
Folgende Kosten entfallen:
- Bundesverwaltungsabgaben und Stempelgebühren
- Gerichtsgebühren (Eintrag in das Firmenbuch)
- Wird der maßgebende Wert von 75.000 Euro nicht überstiegen, so entfällt auch die Grunderwerbsteuer
- Gesellschaftsteuer
Mitunter kann es aber zu einer Nachversteuerung kommen, sofern der Betrieb – innerhalb der ersten fünf Jahre – an eine andere Person übertragen wird. Kommt es zu einer Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so ist nur eine reduzierte Körperschaftsteuer zu bezahlen – erst nach zehn Jahren muss der Selbständige die volle Steuerlast tragen.
Die Rechte des Selbständigen
- Der Selbständige hat das Recht auf Akteneinsicht (§ 90 Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige hat einen Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 113 Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige hat das Recht auf Parteiengehör und das Recht auf ein faires Verfahren (§ 115 Absatz 2 und Absatz 3 Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige hat das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Absatz 1 Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige kann einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (§ 308 Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige hat auch das Recht zur Antragstellung auf Übergang der Zuständigkeit (Säumnisbeschwerde – § 284 Bundesabgabenordnung)
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Die Pflichten des Selbständigen
- Es gibt eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige unterliegt der Anzeigenpflicht (§§ 120 bis 121a Bundesabgabenordnung)
- Der Selbständige muss Bücher und/oder Aufzeichnungen führen (§§ 124 bis 132 Bundesabgabenordnung) und unterliegt zudem den Bestimmungen der Registrierkassenpflicht für Barumsätze (§ 131b Bundesabgabenordnung)
- Es besteht die Belegserteilungspflicht (§ 132a Bundesabgabenordnung)
- Abgabenerklärungen müssen eingereicht werden (§§ 133 bis 140 Bundesabgabenordnung)
- Hilfeleistungen im Zuge von Amtshandlungen (§ 141 Bundesabgabenordnung)
- Es besteht die Mitwirkungspflicht im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 Bundesabgabenordnung)