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Kinderbeihilfe 2020 in Österreich – Höhe, Voraussetzungen – Familienbeihilfe Rechner

Eltern steht in Österreich die sogenannte Familienbeihilfe zu. Die Beschäftigung und das Einkommen sind nicht von Bedeutung. Die Familienbeihilfe kann bis zum 24. Geburtstages des Sohnes oder der Tochter bezogen werden.

Eine Verlängerung bis zum 25. Geburtstag ist möglich, sofern das Kind Zivildienst geleistet hat oder erheblich behindert ist. Ist das Kind volljährig, so wird die Familienbeihilfe nur im Zuge einer Berufsausbildung gewährt.

Info: Wir informieren in diesem Artikel zum Thema Kinderbeihilfe 2020 in Österreich – Höhe, Anspruch, Voraussetzungen, Dauer (Bis wann bekommt man Kinderbeihilfe? ) und weitere Tipps zum Thema Familienbeihilfe in Österreich.

  • Ausnahme: Volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich nach dem 25. Geburtstag einen selbständigen Unterhalt zu verschaffen, haben einen ständigen Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.

Zu beachten ist, dass es keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gibt, wenn das Kind den Präsenz- oder Zivildienst leistet. Das Einkommen ist, wie auch bei den Eltern, irrelevant – erst ab dem 19. Lebensjahr wird das Einkommen berücksichtigt.

  • Der offizielle Familienbeihilfe Rechner kann für Österreich auf https://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/ genutzt werden.

Beträgt das jährliche Einkommen mehr als 10.000 Euro, so wird die Familienbeihilfe, wenn das Kind 20 Jahre alt ist, nicht mehr gewährt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenversorgungsgenüsse oder eine Waisenpension zählen jedoch nicht zum Einkommen. Beziehen die Eltern für mehr als drei Kinder die Familienbeihilfe, so können diese einen Mehrkindzuschlag beantragen.

Wichtig: Rechtzeitig zur Höhe der Kinderbeihilfe informieren

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Kinderbeihilfe

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Eltern in weiterer Folge einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben:

  • Der Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich
  • Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt

In der Regel wird die Familienbeihilfe der Mutter ausbezahlt. Wird die Familienbeihilfe vom Vater beantragt, so muss dieser in erster Linie nachweisen können, dass er überwiegend für die Haushaltsführung zuständig ist; mitunter kann die Mutter auch – zu Gunsten des Vaters – verzichten.

Ab dem 18. Lebensjahr wird die Familienbeihilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung oder Studium
  • Das Kind nimmt an einer Fortbildung teil, wobei diese ein Teil des erlernten Berufs darstellt
  • Das Kind hat eine Behinderung und kann nicht für den eigenen Unterhalt aufkommen

Die Höhe der Familienbeihilfe

  • Ab Geburt: 111,80 Euro/Monat
  • Ab dem 3. Lebensjahr: 119,60 Euro/Monat
  • Ab dem 10. Lebensjahr: 138,80 Euro/Monat
  • Ab dem 19. Lebensjahr: 162 Euro/Monat

Der Gesamtbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um den folgenden Monatsbetrag:

  • Zwei Kinder: 6,90 Euro für alle Kinder
  • Drei Kinder: 17 Euro für alle Kinder
  • Vier Kinder: 26 Euro für alle Kinder
  • Fünf Kinder: 31,40 Euro für alle Kinder
  • Sechs Kinder: 35 Euro für alle Kinder
  • Für sieben oder mehr Kinder: 51 Euro für alle Kinder

Die Familienbeihilfe wird ab Jänner 2018 um jährlich 1,9 Prozent erhöht. Die Auszahlung erfolgt mit 6. des Monats; Verschiebungen sind jedoch möglich, wenn der 6. des Monats ein Samstag, Sonntag oder auch Feiertag ist.

Das Schulstartgeld

Zu beachten ist, dass im September das sogenannte „Schulstartgeld“ überwiesen wird. Für Kinder, die zwischen 6 und 15 Jahre alt sind, gibt es eine Zusatzzahlung von 100 Euro. Das „Schulstartgeld“ wird mit der Familienbeihilfe überwiesen und muss nicht extra beantragt werden.

Die erhöhte Familienbeihilfe

Die sogenannte erhöhte Familienbeihilfe beläuft sich auf 152,90 Euro/Monat. Sie wird zur Familienbeihilfe ausbezahlt und endet mit dem Ablauf der regulären Familienbeihilfe. Eine erhöhte Familienbeihilfe erhalten nur Eltern von behinderten Kindern. Zu beachten ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent betragen muss.

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