Zwischen 300 Euro und 400 Euro schenken die Österreicher dem Finanzamt, weil sie keine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) machen. Mitunter können auch Fehler dazu führen, dass am Ende nur ein geringerer Betrag rückerstattet wird. Immer wieder werden Positionen vergessen, die jedoch nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Endsumme haben können.
Können PC, Internetanschluss oder Fachbücher steuerlich geltend gemacht werden?
Wer seinen privaten Computer auch beruflich nutzt, der darf die Ausgaben als sogenannte Werbungskosten geltend machen. Jedoch nur zu jenem Prozentsatz, zu dem der PC auch beruflich genutzt wird. Das Finanzamt geht hier von 60 Prozent aus. Arbeitnehmer sind auf der sicheren Seite, wenn sie eine Bestätigung vom Vorgesetzten erhalten, sodass der private Computer auch für den Beruf benötigt wird. Auch die Internetkosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Jedoch muss auch hier der Beweis erbracht werden, dass das Internet für den Beruf genutzt wird. Abzugsfähig sind die anteiligen Leitungskosten (die Online-Gebühren), die anteiligen Provider-Gebühren oder auch die anteiligen Kosten für Pauschalpakete (Internetanschluss, Telefongebühr und dergleichen).
Wird für den Beruf auch ein Handy benötigt, so können Gesprächsgebühren und Anschaffungskosten abgesetzt werden. Auch diese Kosten können aber nur anteilig geltend gemacht werden (40 Prozent zu 60 Prozent). Benötigt man Arbeitsmittel oder auch Werkzeuge, die ebenfalls für den Beruf gebraucht werden, so können auch hier die Anschaffungskosten geltend gemacht werden (Werbungskosten). Auch die Arbeitskleidung kann steuerlich abgeschrieben werden.
Wer Bücher abschreibt, die für den Beruf benötigt werden, muss darauf achten, dass auf dem Beleg der genaue Titel des Buches zu lesen ist. Findet sich auf der Rechnung nur die Bezeichnung „Fachbuch“, so kann man das Buch nicht steuerlich geltend machen. Auch Gewerkschaftsbeiträge, Umzugskosten (sofern sie in Verbindung mit dem Beruf stehen) oder die Anschaffungskosten für ein Fahrrad können zu einer höheren Rückerstattung führen.
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Können Ausbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Wer die beruflichen Chancen erweitert, der hat auch steuerliche Vorteile. Viele Weiterbildungsmaßnahmen kann man als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa Studiengebühren, Fortbildungs- oder Ausbildungskosten, die im Zuge umfassender Umschulungsmaßnahmen anfallen. Abzugsfähig sind die Kosten der Schulungsmaßnahme (Skripten, Bücher oder auch Kursgebühren), die Kosten für die benötigten Arbeitsmittel und die Fahrtkosten, sofern diese nicht nur das Pendlerpauschale abgegolten wurden.
Kam es zu Schäden durch Naturkatastrophen?
Schäden, die durch Erdrutsche, Hochwasser, Lawinen oder Vermurungen entstanden sind und für eine finanzielle Mehrbelastung sorgten, können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel können die Kosten für Aufräumarbeiten oder auch Sanierungs- und Reparaturkosten abgesetzt werden. Damit die Kosten jedoch berücksichtigt werden, benötigt das Finanzamt die Bestätigung der Gemeinde, dass es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist, der in weiterer Folge auch festgehalten wurde.
Sonstige Tipps und Tricks
Kommt es zu einer Nichtberücksichtigung durch den Dienstgeber, so kann das Pendlerpauschale auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Auch die Kosten für Wohnraumschaffung, Steuerberatungskosten oder der spätere Erwerb von Versicherungszeiten können steuerlich geltend gemacht werden. Kindesunterhalt und Alleinverdienerabsatz sind ebenfalls zu berücksichtigen. Auch behinderte Menschen genießen steuerliche Vorteile; in weiterer Folge muss die behinderte Person die Nummer des Behindertenausweises anführen. Je nach Zusatzeintragung („Diätverpflegung“, „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“) kommt es zu einer höheren Rückzahlung durch das Finanzamt.