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Pflegegeld in Österreich & Pflegestufen – Pflegegeld beantragen – Rechner

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Umstand, wie hoch der tatsächlich Pflegebedarf ist. In Österreich gibt es sieben Pflegestufen. Um Pflegegeld der Stufe 1 zu bekommen, so muss der Nachweis erbracht werden, dass der Pflegebedarf der antragstellenden Person mehr als 65 Stunden/Monat beträgt.

Pflegegeld Stufe – Einstufung durch Begutachtung

Der monatliche Pflegebedarf wird durch eine Begutachtung festgestellt. Wird das Pflegegeld bewilligt, so bekommt die anspruchsberechtigte Person ein monatliches Pflegegeld, das jedoch immer für den vorherigen Monat ausbezahlt wird. In unserem Artikel bekommen Sie einen Überblick über die aktuelle Pflegegeld Höhe 2017/2018 je nach Pflegestufe und Tipps zum Ablauf für den Pflegegeld Antrag.

Das Pflegegeld wird nicht besteuert – es werden also keine Krankenversicherungsbeiträge und auch keine Lohnsteuer abgezogen; des Weiteren zählt das Pflegegeld nicht zum tatsächlichen Einkommen.

Befindet sich die anspruchsberechtigte Person im Krankenhaus oder in einer Kuranstalt, so ruht das Pflegegeld bereits ab dem zweiten Tag. Ist die anspruchsberechtigte Person wieder daheim, so wird das Pflegegeld wieder ausbezahlt.

Immer im Einsatz: Pflegefachkräfte

Die Höhe des Pflegegeldes – Pflegestufen

  • Pflegestufe 1: Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden/Monat – 157,30 Euro
  • Pflegestufe 2: Der Pflegebedarf beträgt mehr als 95 Stunden/Monat – 290,00 Euro
  • Pflegestufe 3: Der Pflegebedarf beträgt mehr als 120 Stunden/Monat – 451,80 Euro
  • Pflegestufe 4: Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 160 Stunden/Monat – 677,60 Euro
  • Pflegestufe 5: Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 180 Stunden/Monat und es besteht ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand – 920,30 Euro
  • Pflegestufe 6: Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 180 Stunden/Monat, wobei die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder die Betreuungsmaßnahmen nicht zeitlich koordiniert werden können – 1.285,20 Euro
  • Pflegestufe 7: Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 180 Stunden/Monat; die vier Extremitäten können nicht mehr zielgerichtet bewegt werden – 1.688,90 Euro

Die Voraussetzungen für den Bezug

Das Pflegegeld kann dann bezogen werden, wenn der Antragsteller die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Es besteht ein ständiger Betreuungs- und auch Hilfsbedarf wegen einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung oder eines Sinnesbehinderung – alle Einschränkungen müssen mindestens ein halbes Jahr andauern
  • Der ständige Pflegebedarf liegt bei mehr als 65 Stunden/Monat
  • Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Österreich; Pflegegeld wird auch EWR-Bürgern gewährt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden
  • Von einem Pflegebedarf ist dann die Rede, wenn bei Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen Unterstützung erforderlich wird (Bundespflegegeldgesetz).


>> ORF heute leben Volkshilfe – Pflegegeld 2016 vom 27.1.2016 Fr. Fenninger Copyright: ORF heute

Betreuungsmaßnahmen sind jene, die in den persönlichen Bereich fallen:

  • Kochen
  • Einnahme der Medikamente
  • Essen
  • Körperpflege
  • An- und Auskleiden
  • Verrichtung der Notdurft
  • Hilfe bei der Fortbewegung in den eigenen vier Räumen

Hilfsverrichtungen für die Einstufung

  • Herbeischaffen von Medikamenten, Nahrungsmitteln und Bedarfsgütern
  • Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände und der Wohnung
  • Pflege der Bett- und Leibwäsche
  • Beheizung der Wohnung und Herbeischaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe (Begleitung bei Arztbesuchen oder Amtswegen)

Erschwerniszuschläge

  • Menschen mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung – der Erschwerniszuschlag liegt bei 25 Stunden/Monat
  • Pflegeerschwerende Faktoren bestehen auch dann, wenn Defizite des Antriebs, der Orientierung, der planerischen und auch praktischen Umsetzung von Handlungen, des Denkens, der sozialen Funktionen oder auch der emotionalen Kontrolle vorliegen
  • Einen Erschwerniszuschlag gibt es auch für schwerstbehinderte Kinder oder Jugendliche – bis zum 7. Geburtstag sind das 50 Stunden/Monat, bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden/Monat

Erhält die anspruchsberechtigte Person weitere pflegebezogene Leistungen, so werden diese Summen an das Pflegegeld angerechnet, sodass es zu keinen „Doppelleistungen“ kommen kann. Dazu gehören etwa:

  • Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder
  • Blinden- oder Pflegezulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

Behinderte Menschen, die einen gleichartigen Pflegebedarf haben, bekommen in der Regel dasselbe Pflegegeld. Dazu gehören:

  • Blinde Personen
  • Taubblinde Personen
  • Personen, die vorwiegend auf den Rollstuhl angewiesen sind (Querschnittlähmung, Amputation der beiden Beine, genetische Muskeldystrophie, Multiple Sklerose, infantile Cerebralparese)

Welche Pflegegeldstufe am Ende gewährt wird, entscheidet das Sozialministerium Service anhand des Sachverständigengutachtens.

Der Verfahrensablauf – Pflegegeld Antrag in Österreich

  • Der Pflegegeldantrag kann formlos an die zuständige Stelle übermittelt werden. Gibt es ärztliche Befunde oder Atteste, so müssen diese dem Antrag beigelegt werden. Der Antragsteller muss in weiterer Folge ein Formular ausfüllen und angeben, welche Tätigkeiten nicht selbständig durchgeführt werden können; er muss auch angeben, ob er bereits pflegebezogene Leistungen in Anspruch nimmt.
  • Nun kommt es zur Überprüfung des Gesundheitszustandes durch einen Arzt oder einer diplomierten Pflegefachkraft. Die Untersuchung kann im eigenen Zuhause oder auch im Pflegeheim oder im Krankenhaus durchgeführt werden. Der Hausbesuch muss im Vorfeld angekündigt werden.
  • Der Entscheidungsträger überprüft in weiterer Folge das Gutachten des Sachverständigen und entscheidet danach, ob dem Pflegegeldantrag stattgegeben werden kann. Der Antragsteller erhält in weiterer Folge einen Bescheid. Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält die antragstellende Person das Pflegegeld rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
  • Ist die betroffene Person mit der Entscheidung aber nicht einverstanden, so kann gegen den Bescheid eine Klage eingebracht werden. Hat sich der Gesundheitszustand der Person verschlechtert, sodass mitunter der Verdacht besteht, dass ein höheres Pflegegeld gebührt, so kann jederzeit ein Antrag auf Erhöhung gestellt werden.

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